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   BAG, 18.08.2020 - 1 ABR 43/18 (A)   

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BAG, 18.08.2020 - 1 ABR 43/18 (A) (https://dejure.org/2020,23088)
BAG, Entscheidung vom 18.08.2020 - 1 ABR 43/18 (A) (https://dejure.org/2020,23088)
BAG, Entscheidung vom 18. August 2020 - 1 ABR 43/18 (A) (https://dejure.org/2020,23088)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Besetzung des Aufsichtsrats bei der Gründung einer Societas Europaea (SE) durch Umwandlung einer paritätisch mitbestimmten deutschen Aktiengesellschaft

  • bag-urteil.com

    Unternehmensmitbestimmung in einer durch Umwandlung gegründeten SE

  • rewis.io

    Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea

  • Betriebs-Berater

    Vorlage an den EuGH zur Unternehmensmitbestimmung in der SE

  • datenbank.nwb.de

    Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EuGH-Vorlage zur Vereinbarkeit des § 21 Abs. 6 SEBG mit Art. 4 Abs. 4 RL 2001/86/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Unternehmensmitbestimmung in einer durch Umwandlung gegründeten SE

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zum Bestandsschutz für Aufsichtsratssitze der Gewerkschaftsvertreter in der SE-Formwechselgründung

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Europarechtskonformität der Sitzgarantie für Gewerkschaften im Aufsichtsrat einer SE

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die durch Umwandlung gegründeten Societas Europaea - und die Unternehmensmitbestimmung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unternehmensmitbestimmung in einer durch Umwandlung gegründeten SE

  • datev.de (Kurzinformation)

    Unternehmensmitbestimmung in einer durch Umwandlung gegründeten SE

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Streit um SAP-Aufsichtsratsposten vertagt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Besetzung des Aufsichtsrats bei der Gründung einer Societas Europaea (SE) durch Umwandlung einer paritätisch mitbestimmten deutschen Aktiengesellschaft

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Sitzgarantie für Gewerkschaften in der SE: Und wenn die Belegschaft gar nicht will?

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 2396
  • NZA 2021, 287
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Baden-Württemberg, 09.10.2018 - 19 TaBV 1/18

    Europäische Gesellschaft - Beteiligungsvereinbarung - Sitzgarantie der

    Auszug aus BAG, 18.08.2020 - 1 ABR 43/18
    bb) Damit stellt das durch einen getrennten Wahlgang abgesicherte Recht der Gewerkschaften, Vorschläge für einen bestimmten Teil der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu unterbreiten, für das Verfahren der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm. Abs. 2 Nr. 2 MitbestG mitbestimmten Aktiengesellschaft ein prägendes Element dar, das bei einer Umwandlung in eine SE in der Beteiligungsvereinbarung nach § 21 Abs. 6 SEBG in qualitativ gleichwertigem Umfang gewährleistet werden muss (im Ergebnis ebenso: WKS/Kleinsorge 5. Aufl. EU-Recht Rn. 110; Köklü in Van Hulle/Maul/Drinhausen Handbuch zur Europäischen Gesellschaft (SE) 6. Abschn. Rn. 149; Freis in Nagel/Freis/Kleinsorge SEBG, SCEBG, MgVG 3. Aufl. § 21 SEBG Rn. 44; Teichmann ZIP 2014, 1049, 1055; Grüneberg/Hay/Jerchel/Sick AuR 2020, 297, 300 ff.; KK-AktG/Feuerborn 3. Aufl. § 21 SEBG Rn. 76; Güntzel Die Richtlinie über die Arbeitnehmerbeteiligung in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und ihre Umsetzung in das deutsche Recht S. 233; Köstler in Theisen/Wenz Die Europäische Aktiengesellschaft 2. Aufl. S. 349; ders. DStR 2005, 745, 747; Nagel AuR 2007, 329, 332; HaKo-BetrVG/Sick 5. Aufl. Europäische Aktiengesellschaft (SE) und grenzüberschreitende Verschmelzung Rn. 12; Lörcher Anm. AuR 2020, 329; aA: MüKoAktG/Jacobs 4. Aufl. § 21 SEBG Rn. 53; Henssler in Habersack/Henssler Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 21 SEBG Rn. 58; Oetker FS Birk 2008, 557, 570 ff.; Habersack in Bergmann/Kiem/Mülbert/Verse/Wittig 10 Jahre SE S. 21; Habersack/Drinhausen/Hohenstatt/Müller-Bonanni SE-Recht § 21 SEBG Rn. 31; Habersack/Drinhausen/Seibt SE-Recht Art. 40 SE-VO Rn. 71; Kuhnke/Hoops in Gaul/Ludwig/Forst Europäisches Mitbestimmungsrecht § 2 Rn. 287; KK-AktG/Paefgen 3. Aufl. Art. 40 SE-VO Rn. 110; Rudolph in Annuß/Kühn/Rudolph/Rupp Europäisches Betriebsräte-Gesetz § 21 SEBG Rn. 40; Forst Die Beteiligungsvereinbarung nach § 21 SEBG S. 203 f.; ders. in Bergmann/Kiem/Mülbert/Verse/Wittig 10 Jahre SE S. 76; Linden Die Mitbestimmungsvereinbarung der dualistisch verfassten Societas Europaea (SE) S. 98 f.; Schmid Mitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) S. 185; Scheibe Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der SE unter besonderer Berücksichtigung des monistischen Systems S. 149; Löw/Stolzenberg NZA 2016, 1489, 1496; Seibt ZIP 2010, 1057, 1063; Schubert Anm. EWiR 2019, 107; Otte-Gräbener Anm. GWR 2018, 448; Ubber Anm. DB 2019, 375) .
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 18.08.2020 - 1 ABR 43/18
    Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmerbank im Aufsichtsrat Personen angehören, die über ein hohes Maß an Vertrautheit mit den Gegebenheiten und Bedürfnissen des Unternehmens verfügen, und gleichzeitig externer Sachverstand vorhanden ist (vgl. BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 ua. - zu C III 2 b cc der Gründe, BVerfGE 50, 290) .
  • BayObLG, 14.09.2021 - 102 ZBR 68/21

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung in eine Societas Europaea (SE)

    Demgemäß kann hier offenbleiben, ob bei Vorliegen einer Beteiligungsvereinbarung die Gerichte für Arbeitssachen nach Maßgabe der § 2a Abs. 1 Nr. 3e, §§ 80 ff. ArbGG nur für Streitigkeiten über die Wahl der Arbeitnehmervertreter in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan und nicht für die vorgelagerte Frage der grundsätzlich richtigen Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der dualistischstrukturierten SE zuständig sind, wie dies das Oberlandesgericht München im Wege eines obiter dictum in der Entscheidung vom 26. März 2020, 31 Wx 279/18 (juris Rn. 23 ff.) bejaht hat (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2020, 20 W 9/20, ZIP 2020, 2286 in Abweichung von LAG Stuttgart, Beschluss vom 19. Juni 2017, 19 Ta 10/17, juris; LG Berlin, Beschluss vom 1. April 2019, 102 O 120/17 AktG, juris Rn. 30 ff.; LG München I, Beschluss vom 16. Juni 2018, 38 O 15760/17, ZIP 2018, 1546 [juris Rn. 12 am Ende]; Habersack in Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 34 SEBG Rn. 30; Hohenstatt/Müller-Bonanni in Habersack/Drinhausen, SE-Recht, § 36 SEBG Rn. 15; Seibt, EWiR 2020, 649) oder ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten grundsätzlich auch für eine Streitigkeit wie die vorliegende eröffnet ist, da es sich bei einer solchen Beteiligungsvereinbarung um eine "Kollektivvereinbarung sui generis" handele und ein Statusverfahren nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) SE-VO i. V. m. § 98 AktG schon deshalb ausscheide, weil die Zivilgerichte in einem solchen Verfahren nicht die Wirksamkeit einer für die Unternehmensmitbestimmung maßgebenden Beteiligungsvereinbarung nach dem SEBG prüfen könnten; diese Prüfung sei vielmehr mit § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG ausschließlich den Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen (BAG, EuGH-Vorlage vom 18. August 2020, 1 ABR 43/18 [A], ZIP 2020, 2396 [juris Rn. 19]).

    Auch der Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18. August 2020 (1 ABR 43/18 [A], ZIP 2020, 2396 [juris]) enthält insoweit keine Sachentscheidung.

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